Doppelrückleuchten

  • § 52a Rückfahrscheinwerfer


    (1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
    (2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.
    (3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriß hinausragen.
    (4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.
    (5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, daß sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.
    (6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an 1.
    Krafträdern,2.
    land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,3.
    einachsigen Zugmaschinen,4.
    Arbeitsmaschinen und Staplern,5.
    Krankenfahrstühlen.
    (7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechen.




    wo bitte steht da was von watt etc?!?


    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/

  • Lol, den Text hatte ich auch grad ins Eingabefeld kopiert.


    Der Rückfahrscheinwerfer ist von allen Beleuchtungseinrichtungen am wenigsten Reglementiert. größe Form und Helligkeit (wie ich schrieb die Beschaffenheit) ist nicht geregelt. Ich könnte jetzt auch 2 große Arbeitsscheinwerfer nehmen, wenn ich die so weit runter drehe das ich damit nur 10m hinterm Fahrzeug ausleuchte.

    [size=12]Auf diesem Planet leben Autos.
    Sie haben zweibeinige Sklaven die sie hegen und pflegen,
    sie gehen sogar für sie arbeiten.

  • :rolleyes: "Ich finde nur diesen kurzen Auszug für Jederman und dann ist es auch so !!" :whistling:
    Also sind demnach auch 100Watt bzw 5 Watt erlaubt und Zulässig !?
    Steht ja nix davon bei eurem "kompl Auszug" .
    Auch Kennzeichnung und Zulassung ist demnach kompl egal .
    Hauptsache weiss und irgendwas glimmt oder blendet .


    Glaubt ihr nicht Wirklich oder ? :D

  • ich denke das ist genauso zulässig egal ob 100 watt oder 5 watt hauptsache es ist nicht mehr wie 10 meter hinterm fahrzeug beleuchtet (was indirekt doch schon eine helligkeitsanagabe ist?!) + weißes licht.

  • Die weite mußt du nicht durch die Helligkeit bestimmen, es reicht den Scheinwerfer leicht nach unten zu drehen.
    Ich hab jetzt aber auch grad kein Bock zum TÜV zu rennen um mich drüber schlau zu machen wie andere User sich das Rücklicht umbauen könnten. Reicht mir eigentlich schon wenn ich für meine Sachen da immer mal hin fahre zum nachfragen.

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